Sicherlich haben Sie in den letzten Tagen verfolgt, dass die Bundesregierung einen weiteren Baustein verabschiedet hat, um Letztverbraucher für Gas und Wärme von den stark gestiegenen Energiekosten zu entlasten. Ziel ist eine einmalige staatliche finanzielle Überbrückung bis zur Einführung der Gaspreisbremse.
Die beschlossene Soforthilfe gilt jedoch nur für Gas- und Fernwärmekunden. In Gebäuden, die mit Öl und Pellets beheizt werden, erhält der Letztverbraucher keinen Entlastungsbetrag.
Bei Mietern, deren Wohnungen mit einer Gasetagenheizung beheizt werden, erfolgt die Abwicklung der Dezember-Soforthilfe mit den jeweiligen Energieversorger, mit dem Sie einen Vertrag zur Gaslieferung abgeschlossen haben. Ihr gewähltes Energieversorgungsunternehmen ist daher verpflichtet, Ihnen als Kunde und Nutzer die notwendigen Informationen hinsichtlich der konkreten Abwicklung und der Höhe des Entlastungsbetrages direkt zukommen zu lassen.
Bei Gebäuden, die mit Gaszentralheizung oder Fernwärme beheizt werden, hat der Erdgaslieferant bzw. das Wärmeversorgungsunternehmen für jede Entnahmestelle einen einmaligen Entlastungsbetrag in bestimmter Höhe gutzuschreiben. Dieser Entlastungsbetrag hat der Vermieter im Rahmen seiner Miet- und Pachtverhältnisse an seine Mieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung weiterzugeben. Die finanzielle Entlastung, die sich für Sie nach § 4 EWSG ergibt, werden aus Mitteln der Bundesrepublik Deutschland finanziert.
Im Rahmen unserer Informationspflicht haben wir Sie darauf hinzuweisen, dass Mieter sich im Dezember 2022 von der Pflicht zur Zahlung von Heizkosten/Warmwasservorauszahlungen in Höhe des Erhöhungsbetrages gemäß ihrer Betriebskostenabrechnung 2021 befreien lassen können. Den jeweiligen Betrag entnehmen Sie bitte Ihrer Betriebskostenabrechnung 2021.
Mieter, dessen Miet/-,Pachtverhältnis zwischen dem 19.02.2022 und 31.12.2022 neu abgeschlossen wurde, erhalten eine Erstattung von 25 % ihrer Heizkosten/Warmwasservorauszahlung für den Monat Dezember 2022.
Bitte sehen Sie jedoch davon ab, im Rahmen Ihrer Mietzahlung den Betrag geltend zu machen. Eine Verrechnung wird im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 erfolgen.
Einer Rücküberweisung des Entlastungsbetrages zum jetzigen Zeitpunkt wurde bedeuten, dass sich ein Nachzahlungsbetrag im kommenden Jahr um den Entlastungsbetrag erhöhen wird, der dann bereits im Vorfeld an Sie ausgezahlt wurde. Mit der vorgesehenen Verrechnung durch die Betriebskostenvorauszahlung bleibt die Entlastung für Sie identisch, es verschiebt sich lediglich der Zeitpunkt der Entlastung.
Rein vorsorglich machen wir Sie darauf aufmerksam, dass ein Rechtsanspruch darauf besteht, Überzahlungen zurückzufordern, der überzahlte Betrag aber ohne Geltendmachung des Mieters im Rahmen der nächsten Betriebskostenabrechnung verrechnet wird.
Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz finden Sie eine FAQ-Liste, die alle Informationen rund um das Thema Dezember-Soforthilfe im Gas- und Wärmebereich mit Einzelfällen abdeckt. Folgend der Link: faq-dezember-soforthilfe-im-gas-und-warmebereich.pdf (bmwk.de)